Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 101, Fassung vom 20.05.1992

Einkommensteuergesetz 1988 § 101

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Abfuhr der Abzugsteuer

Paragraph 101, (1) Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalendermonates gemäß Paragraph 99, einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß Paragraph 99, EStG'' spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt (Paragraph 55, der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen.

  1. Absatz 2Der Schuldner hat die dem Steuerabzug unterliegenden Beträge in Schilling laufend aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung oder der Gutschrift oder der Verrechnung sowie die Höhe und den Zeitpunkt der Abfuhr der einbehaltenen Steuer enthalten. Das nach Absatz eins, zuständige Finanzamt kann den Schuldner ganz oder teilweise von dieser Aufzeichnungspflicht befreien, soweit andere zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Steuerabzuges hinreichende Aufzeichnungen geführt werden.
  2. Absatz 3Der Schuldner hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem nach Absatz eins, zuständigen Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und die Höhe der abgezogenen Steuerbeträge mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050016

Alte Dokumentnummer

N3198811189E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P101/NOR12050016