Steuererklärung bei gesonderter Feststellung der Einkünfte
§ 43. (1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere Steuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte gemäß § 187 der Bundesabgabenordnung gesondert festzustellen sind.Paragraph 43, (1) Der Steuerpflichtige hat eine besondere Steuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 187, der Bundesabgabenordnung gesondert festzustellen sind.
(2)Absatz 2Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind, verpflichtet, eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben.
(3)Absatz 3In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.In den Fällen der Absatz eins und 2 ist Paragraph 134, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.