Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
30.12.1989
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1
ab 1.1.1990 (Veranlagungsjahr 1990)
Abschn. I Art. II Z 2,
BGBl. Nr. 660/1989
Text
Nichtselbständige Arbeit (§ 2Paragraph 2, Abs. 3Absatz 3, Z 4Ziffer 4,)
§ 25.Paragraph 25, (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22Paragraph 22, Z 2Ziffer 2, beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47Paragraph 47, Abs. 2Absatz 2,) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.
Krankengelder aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Bezüge gemäß lit. cLitera c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach § 32Paragraph 32, Z 1Ziffer eins, zu erfassen.
Bezüge und Vorteile aus Pensionskassen. Jene Teile dieser Bezüge und Vorteile, die auf die vom Arbeitnehmer einbezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen.
Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.
Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen.
Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
Gleichartige Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten.
(2)Absatz 2Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1Absatz eins, ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Schlagworte
Versorgungseinrichtung, Ruhebezug, Versorgungsbezug
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12050376
Alte Dokumentnummer
N3198910502H