(3)Absatz 3Findet weder eine Veranlagung nach § 39 noch nach § 41 statt, so gilt die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er weder gemäß § 83 Abs. 2 noch gemäß § 95 Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann noch ein Jahresausgleich gemäß § 72 durchzuführen ist. Findet eine Veranlagung nach § 41 statt und bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 41 Abs. 4 außer Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er nicht gemäß § 83 Abs. 2 in Anspruch genommen werden kann.Findet weder eine Veranlagung nach Paragraph 39, noch nach Paragraph 41, statt, so gilt die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er weder gemäß Paragraph 83, Absatz 2, noch gemäß Paragraph 95, Absatz 2, in Anspruch genommen werden kann noch ein Jahresausgleich gemäß Paragraph 72, durchzuführen ist. Findet eine Veranlagung nach Paragraph 41, statt und bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 41, Absatz 4, außer Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er nicht gemäß Paragraph 83, Absatz 2, in Anspruch genommen werden kann.