7. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT
Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht
§ 98.Paragraph 98, Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1Paragraph eins, Abs. 3Absatz 3,) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 21Paragraph 21,).
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22Paragraph 22,), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23Paragraph 23,), für den
im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist.
Einkünfte
aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25Paragraph 25,), die
im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Z 2Ziffer 2,),
aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Z 3Ziffer 3, erfaßt wurden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27Paragraph 27,,
wenn es sich dabei um Kapitalerträge gemäß § 93Paragraph 93, Abs. 2Absatz 2, handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war oder
wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist.
Von der beschränkten Steuerpflicht sind ausgenommen
Zinserträge aus Geldeinlagen und Forderungen bei Banken (§ 93Paragraph 93, Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3,), wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, daß die Zinserträge als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes zu erfassen sind
Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren (§ 93Paragraph 93, Abs. 3Absatz 3,)
Zinsen aus Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28Paragraph 28,), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
im Inland gelegen sind oder
in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
Spekulationseinkünfte (§ 30Paragraph 30,), soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
Einkünfte im Sinne des § 31Paragraph 31,, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.