Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 96
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
12.01.1993
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Text
Abfuhr der Kapitalertragsteuer
§ 96.Paragraph 96, (1) Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb folgender Zeiträume abzuführen:
Bei Kapitalerträgen gemäß § 93Paragraph 93, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins und 2 hat der zum Abzug Verpflichtete (§ 95Paragraph 95, Abs. 3Absatz 3,) die einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer'' binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterläßt.
Bei Kapitalerträgen gemäß § 93Paragraph 93, Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3, hat der zum Abzug Verpflichtete am 20. Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Der Berechnung der Vorauszahlung sind folgende Werte zugrunde zu legen:
Der Bestand an laufend verzinsten Geldeinlagen und sonstigen Forderungen zum letzten vorangegangenen Jahresabschluß.
Das bis 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres ermittelte jeweilige arithmetische Mittel der den laufend verzinsten Einlagen und sonstigen Forderungen zuzuordnenden Zinssätze des laufenden Kalenderjahres.
Der bis 30. Oktober des laufenden Jahres angefallene Zinsaufwand für nicht laufend verzinste Geldeinlagen und sonstige Forderungen. Dieser Zinsaufwand ist um 15% zu erhöhen.
Die Vorauszahlung beträgt 90% der aus diesen Werten errechneten Jahressteuer. Die restliche Kapitalertragsteuer ist am 30. September des Folgejahres zu entrichten.
Bei Kapitalerträgen gemäß § 93Paragraph 93, Abs. 3Absatz 3, hat der zum Abzug Verpflichtete die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer'' spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen.
(2)Absatz 2Die Kapitalertragsteuer ist an das Betriebsfinanzamt des zum Abzug Verpflichteten (§ 59Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung
dem Finanzamt für Körperschaften in Wien für Zahlstellen, die in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegen sind und
dem nach Maßgabe des § 8Paragraph 8, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz für den Sprengel einer Finanzlandesdirektion jeweils zuständigen Finanzamt für Zahlstellen in anderen Bundesländern.
(3)Absatz 3Der zum Abzug Verpflichtete hat innerhalb der im Abs. 1Absatz eins, festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist diese Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist innerhalb der im Abs. 1Absatz eins, angeführten Fristen auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist. In diesem Fall ist das Unterbleiben des Steuerabzugs zu begründen.
(4)Absatz 4Der zum Abzug Verpflichtete hat dem Empfänger eine Bescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben. Diese Verpflichtung des zum Abzug Verpflichteten entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch eine Bank gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12050004
Alte Dokumentnummer
N3198811184E