Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 69, Fassung vom 29.12.1989

Einkommensteuergesetz 1988 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer

Paragraph 69, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von

  • Strichaufzählung
    ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern,
  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen,
  • Strichaufzählung
    Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden,
von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Paragraphen 57 bis 66, 71, 74 und 75 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für die anderen Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 750 S oder der Wochenlohn 3 000 S übersteigt.
  1. Absatz 2Werden durch einen Versicherungsträger vorübergehend Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e an einen Arbeitnehmer ausgezahlt, so sind von diesen Beträgen 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit sie 230 S täglich übersteigen. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte hat zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Jahresausgleichsverfahren haben die Versicherungsträger ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu übermitteln. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches gemäß Paragraph 72, Absatz 3, übermittelt werden.

Schlagworte

Krankenversorgung

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049971

Alte Dokumentnummer

N3198811157E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P69/NOR12049971