Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 40, Fassung vom 29.12.1989

Einkommensteuergesetz 1988 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

26.06.1992

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag

Paragraph 40, Unterbleibt bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag haben und für die keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist, eine Veranlagung, so ist der nach Paragraph 33, Absatz 4, zustehende Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten. Der Antrag kann bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Im Antrag ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049922

Alte Dokumentnummer

N3198811128E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P40/NOR12049922