Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1, wenn überdies im Fall der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, sowie Rückzahlungen im Sinne des § 32 Z 3. 5. Besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7, wenn seit demEntschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer eins,, wenn überdies im Fall der Litera a, oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, sowie Rückzahlungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer 3, 5. Besondere Einkünfte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7,, wenn seit dem
ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind.ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind.