(4)Absatz 4Ist die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so können vom Bundesminister für Finanzen neben dem Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig von der Verordnung erfaßt werden, anordnen, daß diese Durchschnittssätze vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne Vorliegen eines Bescheides über den Freibetrag zu berücksichtigen sind.Ist die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so können vom Bundesminister für Finanzen neben dem Werbungskostenpauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann bei Berufsgruppen, die eindeutig von der Verordnung erfaßt werden, anordnen, daß diese Durchschnittssätze vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne Vorliegen eines Bescheides über den Freibetrag zu berücksichtigen sind.