Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 41, tagesaktuelle Fassung

Einkommensteuergesetz 1988 § 41

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
zu Abs. 2 und 2a vgl. § 124b Z 459 und 460
zu Abs. 4 vgl. § 124b Z 466 und 481

Text

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Paragraph 41,
  1. Absatz einsSind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
    1. Ziffer eins
      er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
    2. Ziffer 2
      im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,
    3. Ziffer 3
      er Einkünfte im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 32, bezogen hat,
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für Zuschüsse oder sonstige Leistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 38, nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde,
    5. Ziffer 5
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 42, nicht vorlagen,
    6. Ziffer 6
      er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen,
    7. Ziffer 7
      er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30, erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, gegeben ist,
    8. Ziffer 8
      ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß Paragraph 63, oder ein Freibetrag gemäß Paragraph 103, Absatz eins a, bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
    9. Ziffer 9
      ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (Paragraph 67 a,) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist,
    10. Ziffer 10
      im Kalenderjahr Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
    11. Ziffer 11
      der Arbeitnehmer nach Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, unmittelbar in Anspruch genommen wird,
    12. Ziffer 12
      einer der folgenden Tatbestände vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde:
      1. Litera a
        ein Zuschuss des Arbeitgebers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b,
      2. Litera b
        eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c,
      3. Litera c
        eine Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35,
      4. Litera d
        ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,
      5. Litera e
        eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b,
      6. Litera f
        ein Telearbeitspauschale gemäß Paragraph 26, Ziffer 9,
      7. Litera g
        ein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a,
      8. Litera h
        der Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins,
      9. Litera i
        der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2,
      10. Litera j
        der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 2,
      11. Litera k
        der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2,
      12. Litera l
        Freibeträge nach Paragraph 62, Ziffer 10 und Ziffer 11,
    Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.“
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 2 aWurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung vorzunehmen, sofern der Abgabepflichtige nicht darauf verzichtet hat. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
      • Strichaufzählung
        Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.
      • Strichaufzählung
        Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro.
      • Strichaufzählung
        Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, und Absatz 8,, Paragraph 35, Absatz 8 und Paragraph 84, ergeben würde.
    2. Ziffer 2
      Wurde bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich nach der Aktenlage eine Steuergutschrift ergibt.
    3. Ziffer 3
      Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist des Absatz 2, eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ergangenen Bescheid aufzuheben.
    4. Ziffer 4
      Wurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von Ziffer eins, dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, ersetzt, sind Ziffer 3 und Ziffer 5, auch auf diesen Bescheid anzuwenden.
    5. Ziffer 5
      Der Bescheid auf Grund einer antragslosen Veranlagung ist ersatzlos aufzuheben, wenn dies in einer Beschwerde (Paragraph 243, BAO) beantragt wird; die Beschwerde bedarf keiner Begründung.
    6. Ziffer 6
      Die Steuererklärungspflicht (Paragraph 42,) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.
    7. Ziffer 7
      Ziffer eins bis Ziffer 6, ist nicht anzuwenden, wenn der Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige Dienstnehmer eines Scheinunternehmers gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, ist, Zweifel an der Identität des Steuerpflichtigen oder der Bevollmächtigung seines steuerlichen Vertreters bestehen, oder sonstige schwerwiegende Bedenken gegen die Anwendung von Ziffer eins bis Ziffer 6, bestehen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,)

  4. Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des Paragraph 67,, des Paragraph 67 a, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 und auf Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, entfällt, ist aber gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2 615 Euro übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 sowie die Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25 000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 490 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 24 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

Im RIS seit

14.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40274881

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P41/NOR40274881