Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 8, Fassung vom 06.11.2024

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 8

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 4 Z 2 lit. b erster Teilstrich ab 1.1.2021 (Veranlagungsjahr 2021) vgl. § 26c Z 82

Text

Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung des Einkommens bleiben Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Paragraph 6, Ziffer 14, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
    • Strichaufzählung
      im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
    • Strichaufzählung
      entnommen oder
    • Strichaufzählung
      in anderer Weise verwendet wird.
  3. Absatz 3Eine Einkommensverwendung ist auch anzunehmen bei:
    1. Ziffer eins
      Ausschüttungen jeder Art
      • Strichaufzählung
        auf Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, und des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, sowie
      • Strichaufzählung
        auf Genussrechte und sonstige Finanzierungsinstrumente, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist.
    2. Ziffer 2
      Rückvergütungen, die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Form von Kaufpreisrückvergütungen gewährt werden und aus dem Mitgliedergeschäft erwirtschaftet wurden.
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen eines Steuerpflichtigen an Anteilsinhaber, die Gesellschafter einer mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Gesellschaft sind, als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen auf Grund des Bestehens einer Gewinngemeinschaft (Dividendengarantie).
  4. Absatz 4Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 6 bis 9 des Einkommensteuergesetzes 1988.
    2. Ziffer 2
      Der Verlustabzug im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
      1. Litera a
        Der Verlustabzug steht nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte zu. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung dieser Grenze abzuziehen.
      2. Litera b
        Lit. a ist in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
        • Strichaufzählung
          Gewinne aus einem Schulderlass, insbesondere Sanierungsgewinne gemäß Paragraph 23 a,,
        • Strichaufzählung
          Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind,
        • Strichaufzählung
          Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
        • Strichaufzählung
          Liquidationsgewinne gemäß Paragraph 19,,
        • Strichaufzählung
          Beträge, die gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 7, oder nach Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 nachzuversteuern sind,
        • Strichaufzählung
          Beträge gemäß Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen jene nach Paragraph 6, Ziffer 6, Litera a, letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988.
      3. Litera c
        Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf). Dies gilt nicht, wenn diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Steuerpflichtigen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen. Verluste sind jedenfalls insoweit abzugsfähig, als infolge der Änderung der wirtschaftlichen Struktur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Änderung stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40240443

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P8/NOR40240443