Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 6b, Fassung vom 06.11.2024

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 6b

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6b

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 65

Text

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

Paragraph 6 b,
  1. Absatz einsBei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften bleiben im Finanzierungsbereich (Ziffer 3, Litera a,) Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen (Absatz 2, Ziffer 4,) bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.
    2. Ziffer 2
      Die Satzung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft kann die Ausgabe von Genussrechten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Teilstrich vorsehen, wenn der Gesamtnennbetrag der Genussrechte mit der Höhe des aufgebrachten Grund- oder Stammkapitals beschränkt ist.
    3. Ziffer 3
      Der Geschäftsgegenstand der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft umfasst den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen und ist wie folgt beschränkt:
      1. Litera a
        Der Finanzierungsbereich umfasst die Investition des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nach Maßgabe des Absatz 2 und beträgt nachhaltig mindestens 75% des Eigenkapitals.
      2. Litera b
        Der Veranlagungsbereich umfasst die Veranlagung des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft und beträgt nachhaltig höchstens 25% des Eigenkapitals. Die Veranlagung erfolgt ausschließlich in Form von Geldeinlagen, sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder Forderungswertpapieren; mit dem Finanzierungsbereich zusammenhängende Sicherungsgeschäfte sind innerhalb der 25%-Grenze zulässig.
      Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die nachhaltige Investition und Veranlagung des Eigenkapitals in einer Verordnung näher festzulegen.
    4. Ziffer 4
      Die Investitionsstrategie der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ist wirtschaftlich solide und umfasst eine nach Maßgabe der Rz 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, ABl. C 19 vom 22.1.2014 (Leitlinien 2014) geeignete Risikodiversifizierungsstrategie.
    5. Ziffer 5
      Am Grund- oder Stammkapital und an den Stimmrechten der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind mindestens fünf Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar beteiligt, wobei die Beteiligung eines Gesellschafters nicht mehr als 49% beträgt.
    6. Ziffer 6
      Bei Veräußerung einer Beteiligung (Absatz 2, Ziffer 4,) wird im folgenden Wirtschaftsjahr mindestens ein Betrag in Höhe der sich aus der Steuerfreiheit ergebenden Steuerersparnis an die Anteilsinhaber der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ausgeschüttet.
    Die Befreiung umfasst auch Erträge aus der Annexfinanzierung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera f,
  2. Absatz 2Die Investition des Eigenkapitals (Finanzierungsbereich) erfolgt ausschließlich in Form von Beteiligungen an operativen Unternehmen in der Frühphase und Unternehmen in der Wachstumsphase nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen in der Frühphase sind zu Beginn der Finanzierung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nicht börsennotiert und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
      1. Litera a
        sie sind noch auf keinem Markt tätig;
      2. Litera b
        sie sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätig;
      3. Litera c
        sie benötigen eine erste Risikofinanzierung, die ausgehend von einem mit Blick auf den Eintritt in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt erstellten Geschäftsplan mehr als 50% ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren beträgt.
      Die Investition umfasst auch eine Anschlussfinanzierung nach Ablauf des in Litera b, genannten Zeitraums, wenn die Möglichkeit dafür bereits im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen war und nicht bereits eine Risikofinanzierung durch ein mit dem Unternehmen in der Frühphase verbundenes Unternehmen im Sinne des Anhang 1 Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO 2014), ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 283 vom 27.9.2014 Sitzung 65, erfolgt.
    2. Ziffer 2
      Unternehmen in der Wachstumsphase sind zu Beginn der Finanzierung durch die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nicht börsennotiert, fallen nicht unter Ziffer eins,, sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine zehn Jahre gewerblich tätig und sind
      1. Litera a
        nach Maßgabe des Artikel 2, Absatz 80, der AGVO 2014 innovativ oder
      2. Litera b
        in einem stark risikobehafteten Sektor (zB Biotechnologie) im Sinne der Rz 73 der Leitlinien 2014 tätig.
    3. Ziffer 3
      Als Beteiligungen an Unternehmen gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, gelten
      1. Litera a
        Aktien, Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteile;
      2. Litera b
        Genussrechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Teilstrich;
      3. Litera c
        Anteile an einer Kommanditgesellschaft, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer gemäß Paragraph 23, des Einkommensteuergesetzes 1988 verbunden ist;
      4. Litera d
        stille Beteiligungen im Sinne des Paragraph 179, des Unternehmensgesetzbuches, wenn damit die Stellung als Mitunternehmer gemäß Paragraph 23, des Einkommensteuergesetzes 1988 verbunden ist;
      5. Litera e
        Anteile an ausländischen Gesellschaften, die den in Litera a bis d genannten vergleichbar sind, wenn von deren Ansässigkeitsstaat bzw. Belegenheitsstaat das Vorliegen eines Marktversagens auf Grundlage der Leitlinien 2014 erfolgreich nachgewiesen wurde;
      6. Litera f
        Geldveranlagungen neben Beteiligungen im Sinne der Litera a bis e in Form von Darlehen, Schuldverschreibungen, nicht unter Litera d, fallenden stillen Beteiligungen oder nicht unter Litera b, fallenden Genussrechten, sowie in Form von Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen (Annexfinanzierung).
    4. Ziffer 4
      Eine Investition darf nicht in Unternehmen erfolgen, die zu Unrecht staatliche Beihilfen erhalten und diese noch nicht zurückgezahlt haben.
  3. Absatz 3Im Finanzierungsbereich gilt für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Gesamtinvestitionsvolumen ist ausschließlich in
      1. Litera a
        kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhang römisch eins Artikel 2, der AGVO 2014,
      2. Litera b
        kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung im Sinne der Rz 52 der Leitlinien 2014 und
      3. Litera c
        innovative Unternehmen mittlerer Kapitalisierung im Sinne der Rz 52 der Leitlinien 2014 zu investieren. Dabei müssen mindestens 70% in Unternehmen gemäß Litera a, investiert werden.
    2. Ziffer 2
      Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft darf in ein einzelnes Unternehmen
      1. Litera a
        höchstens 20% ihres Eigenkapitals und
      2. Litera b
        höchstens 15 Millionen Euro einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierung investieren. Der Betrag von 15 Millionen Euro vermindert sich, soweit das Unternehmen bereits Investitionen, einschließlich Anschluss- und Annexfinanzierung, von anderen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften erhalten hat.
    3. Ziffer 3
      Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft darf sich an einem einzelnen Unternehmen zu höchstens 49% des Grund- oder Stammkapitals bzw. des fixen Kapitals beteiligen und keine beherrschende Stellung ausüben.
  4. Absatz 4Wird bei Beteiligungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, eine Option zur Steuerwirksamkeit gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ausgeübt, sind Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen steuerwirksam.
  5. Absatz 5Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachzuweisen und Informationen über die getätigten Investitionen entsprechend den Anforderungen in Rz 166 Litera v, der Leitlinien 2014 offenzulegen. Die Bestimmungen des Paragraph 275, des Unternehmensgesetzbuches gelten dabei sinngemäß. Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, einmal jährlich elektronisch zu veröffentlichen (Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften); dabei ist das Datum der Veröffentlichung auf der Liste anzugeben. Davon abweichend ist im Fall der erstmaligen Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das Vorliegen der Voraussetzungen binnen acht Wochen zu bescheinigen und die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft auf die zuletzt veröffentlichte Liste aufzunehmen; dabei ist zusätzlich zum Datum der Veröffentlichung der Zusatz „neu aufgenommen“ anzuführen.
  6. Absatz 6Verletzt eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft nachhaltig die genannten Voraussetzungen, hat sie den Bruttobetrag aller Ausschüttungen für von der Verletzung der Voraussetzungen betroffene Geschäftsjahre, die bei den Anteilsinhabern eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 27, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 vermitteln können, neben ihrem Einkommen mit dem besonderen Steuersatz gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern; dabei ist zudem eine von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft für die Anteilsinhaber übernommene Kapitalertragsteuerpflicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Grundkapital, Anschlussfinanzierung

Im RIS seit

05.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40219034

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P6b/NOR40219034