Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 14, Fassung vom 13.07.2024

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 14

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

5. ABSCHNITT
Sondervorschriften für hybride Gestaltungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEine Steuerdiskrepanz im Sinne des Absatz 2, im Rahmen einer hybriden Gestaltung im Sinne der Absatz 3 bis 5 ist nach Maßgabe der Absatz 6 bis 10 zu neutralisieren.
  2. Absatz 2Eine Steuerdiskrepanz liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge steuerlich in keinem anderen Staat erfasst werden (Abzug ohne korrespondierende Einnahme) oder
    2. Ziffer 2
      dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind (doppelter Abzug).
  3. Absatz 3Eine hybride Gestaltung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, entsteht aufgrund von Unterschieden hinsichtlich der
        • Strichaufzählung
          Einstufung eines Finanzinstrumentes (hybrides Finanzinstrument),
        • Strichaufzählung
          Zurechnung der Einkünfte aus einem übertragenen Finanzinstrument (hybride Übertragung),
        • Strichaufzählung
          Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers (hybrides Unternehmen),
        • Strichaufzählung
          Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte (hybride Betriebsstätte),
        • Strichaufzählung
          Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (unberücksichtigte Betriebsstätte).
      2. Litera b
        Eine Steuerdiskrepanz im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, führt aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.
    2. Ziffer 2
      Die Steuerdiskrepanz im Sinne der Ziffer eins, ergibt sich
      • Strichaufzählung
        zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatz 4,,
      • Strichaufzählung
        zwischen dem Stammhaus und einer Betriebsstätte eines Unternehmens,
      • Strichaufzählung
        zwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens oder
      • Strichaufzählung
        im Rahmen einer strukturierten Gestaltung im Sinne des Absatz 5,
  4. Absatz 4Für Zwecke dieser Bestimmung gelten als verbundene Unternehmen:
    • Strichaufzählung
      Unternehmen im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 2,,
    • Strichaufzählung
      Unternehmen, die vollständig in denselben Konzernabschluss gemäß Paragraphen 245 a, oder 247 UGB einbezogen werden,
    • Strichaufzählung
      Unternehmen, in denen die Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nimmt und
    • Strichaufzählung
      Unternehmen mit einem maßgeblichen Einfluss auf die Leitung der Körperschaft.
  5. Absatz 5Eine strukturierte Gestaltung liegt vor, wenn
    • Strichaufzählung
      die Steuerdiskrepanz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist oder
    • Strichaufzählung
      diese mit der Absicht der Erzielung einer Steuerdiskrepanz entwickelt wurde.
    Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft nicht an dem Steuervorteil aus der hybriden Gestaltung beteiligt wurde und vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Körperschaft oder ein verbundenes Unternehmen von der hybriden Gestaltung nichts wusste.
  6. Absatz 6Soweit eine hybride Gestaltung zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende steuerliche Erfassung der Erträge im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, führt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Diese Aufwendung dürfen im Inland nicht abgezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, sind die Erträge bei der inländischen Körperschaft steuerlich zu erfassen, wenn eine Zahlung eines ausländischen hybriden Unternehmens an die an ihm beteiligte inländische Körperschaft stattfindet.
  7. Absatz 7Soweit eine hybride Gestaltung zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, führt, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Diese Aufwendungen dürfen im Inland bei der (beteiligten) Körperschaft nicht abgezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Wird der Abzug im Ausland nicht verweigert, dürfen diese Aufwendungen bei einem inländischen hybriden Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte nicht abgezogen werden.
    3. Ziffer 3
      Bei einer doppelt ansässigen Körperschaft dürfen diese Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Körperschaft aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abkommensrechtlich als im Inland steuerlich ansässig betrachtet wird.
    Die Ziffer eins bis 3 gelten nicht für Aufwendungen, die mit steuerlich doppelt berücksichtigten Einkünften im jeweiligen oder in einem späteren Wirtschaftsjahr verrechnet werden.
  8. Absatz 8Werden bei einer ausländischen unberücksichtigten Betriebsstätte Erträge weder im Inland noch im Betriebsstättenstaat erfasst, sind diese im Inland steuerlich zu erfassen. Dies gilt nicht, wenn die Einkünfte gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat von der Steuer zu befreien sind.
  9. Absatz 9Aufwendungen für eine Zahlung einer Körperschaft an ein verbundenes Unternehmen in einem Drittstaat dürfen im Inland nicht abgezogen werden, wenn diese Zahlung in einem Drittstaat mit abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer hybriden Gestaltung verrechnet wird (importierte hybride Gestaltung). Dies gilt nicht, wenn bereits einer der beteiligten Drittstaaten die hybride Gestaltung neutralisiert hat.
  10. Absatz 10Soweit in den Fällen des Absatz 6, Ziffer 2,, Absatz 7, Ziffer 2,, Absatz 8 und Absatz 9, eine hybride Gestaltung nachträglich im anderen Staat neutralisiert wird, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO dar.
  11. Absatz 11Soweit eine hybride Übertragung im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, zweiter Teilstrich mit der Absicht entwickelt wurde, bei mehr als einer der beteiligten Parteien eine Ermäßigung oder Anrechnung der Quellensteuer auf eine Zahlung aus einem übertragenen Finanzinstrument herbeizuführen, wird der sich aus der Ermäßigung oder Anrechnung ergebende Vorteil im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Nettoeinkünften in Zusammenhang mit der Zahlung begrenzt.
  12. Absatz 12Einkünfte einer beherrschenden Körperschaft (Ziffer 2,) aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen (Ziffer eins,) unterliegen ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens unter folgenden Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,):
    1. Ziffer eins
      Eine inländische Personenvereinigung (Personengesellschaft) gilt nach ausländischem Steuerrecht als Körperschaftsteuersubjekt (umgekehrt hybrides Unternehmen) und ist kein Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikel 9 a, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2016/1164, ABl. Nr. L 193 vom 12.7.2016 Sitzung 1.
    2. Ziffer 2
      Eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, hält selbst oder zusammen mit ihren nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50 % der Gewinne der Personenvereinigung (beherrschende Körperschaft).
    3. Ziffer 3
      Die Einkünfte aus der Beteiligung an einem umgekehrt hybriden Unternehmen unterliegen weder
      • Strichaufzählung
        im Ansässigkeitsstaat der beherrschenden Körperschaft (Ziffer 2,) noch
      • Strichaufzählung
        im Inland nach Maßgabe von Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 noch
      • Strichaufzählung
        in einem anderen Staat
      der Besteuerung.

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40240444

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P14/NOR40240444