(4)Absatz 4Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden.Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des Paragraph 4 d, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzen des Absatz 2, Ziffer 5, nicht übersteigen. Absatz 3, ist anzuwenden.