Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 15, Fassung vom 19.05.2022

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 15

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

6. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

Versicherungstechnische Rückstellungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsZuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen sind insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im VAG 2016 oder in den dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben ist. Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist. Für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die nach Art der Lebensversicherung betriebene Unfallversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen unter Verwendung der der Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 92, Absatz eins, bzw. Paragraph 102, Absatz eins, des VAG 2016 vorgelegten oder mitgeteilten versicherungsmathematischen Grundlagen zu berechnen.
  2. Absatz 2Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere unter folgenden Voraussetzungen steuerlich zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein.
    2. Ziffer 2
      Die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.
    3. Ziffer 3
      Die Änderung der Rückstellung ist zur Hälfte steuerwirksam.
  3. Absatz 3Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (Paragraph 144, Absatz 3, C römisch VII VAG 2016) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 70% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40171491

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P15/NOR40171491