Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 24, Fassung vom 07.12.2021

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 48, 51, 58 und 69

Text

5. TEIL
ERHEBUNG DER STEUER

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen oder dem Gesamtbetrag der Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins und 3 veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
  2. Absatz 2Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten, außer es ergibt sich aus den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988, daß eine Veranlagung zu erfolgen hat. Dies gilt sinngemäß für die selbstberechnete Immobilienertragsteuer gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, es sei denn, dass die der Selbstberechnung zugrunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
  3. Absatz 3Für die Veranlagung und Entrichtung der Steuer gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
    2. Ziffer 2
      Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen ist eine sich aus Paragraph 22, Absatz 2, ergebende Körperschaftsteuerschuld zu berücksichtigen. Ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 3, ist nicht zu berücksichtigen.
    3. Ziffer 3
      Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 13 bis 30. September 2011 für das Kalenderjahr 2011 und Folgejahre auf Grund der Anhebung der Zwischensteuer gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, entsprechend anzupassen.
    4. Ziffer 4
      Die Paragraphen 30 b und 30c des Einkommensteuergesetzes 1988 sind nicht anzuwenden auf
      • Strichaufzählung
        Körperschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, sofern diese unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen, und
      • Strichaufzählung
        Privatstiftungen.
  4. Absatz 4Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (Paragraph 7, des Aktiengesetzes 1965, Paragraph 6, des GmbH-Gesetzes und Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom 10.11.2001 S. 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach Paragraph 6, des GmbH-Gesetzes, ist Paragraph 6, des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für jedes volle Kalendervierteljahr 1 363 Euro.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Ziffer eins und 2 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125 Euro und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250 Euro.
    4. Ziffer 4
      Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 45, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Ziffer eins bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.
  5. Absatz 5Körperschaftsteuer, die auf Einkünfte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 entfällt, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in der Veranlagung gutzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      Die Körperschaftsteuer ist bei Abgabe der Steuererklärung auf Grund einer erfolgten Veranlagung festgesetzt und entrichtet.
    2. Ziffer 2
      Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Die Bemessungsgrundlage für die Gutschrift ist der Unterschiedsbetrag zwischen
        • Strichaufzählung
          der Summe der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, gesondert zu versteuernden Einkünfte und
        • Strichaufzählung
          der Summe der Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn diese die Summe der Einkünfte im Sinne des ersten Teilstriches übersteigt.
      2. Litera b
        Findet eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Litera a, insoweit zu verringern, als sie nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Dies gilt auch, wenn die Entlastung nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer stattfindet; die nachträgliche Entlastung gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung.
    4. Ziffer 4
      Wird die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 12,5% der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3, Wird die Körperschaftsteuer der Jahre ab 2011 gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 25% der Bemessungsgrundlage gemäß Ziffer 3, Die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 ist vorrangig gutzuschreiben.
    5. Ziffer 5
      Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer, die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.
    6. Ziffer 6
      Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist die Höhe der Gutschrift gemäß Ziffer 3 und 4 zu ermitteln. Dabei ist bei der Berechnung der Gutschrift nach Ziffer 3, auch der Restbetrag gemäß Ziffer 5, wie eine Zuwendung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu behandeln. Abweichend von Ziffer 3, Litera b, ist trotz Abfuhr der Kapitalertragsteuer im Fall einer möglichen nachträglichen Entlastung der Zuwendungsbetrag entsprechend zu reduzieren. Die Erteilung der Gutschrift erfolgt mit der letzten Veranlagung.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 108 c, EStG 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des Paragraph eins,, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Paragraph 124 b, Ziffer 268, sowie Paragraph 124 b, Ziffer 296, des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß für Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, anzuwenden.
  7. Absatz 7Paragraph 107, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt für Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß:
    1. Ziffer eins
      Die Abzugsteuer beträgt 8,25%.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Paragraph 107, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 haftet der Schuldner der Einkünfte für die Entrichtung der Abzugsteuer nicht, wenn eine Anmeldung und der Abzug auf Grundlage der Angaben des Einkünfteempfängers unterblieben ist und diese Angaben nicht offensichtlich unrichtig sind.
    3. Ziffer 3
      Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer vorzuschreiben, wenn ein Abzug gemäß Ziffer 2, zu Unrecht unterblieben ist.

Schlagworte

Grundkapital

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40205133

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P24/NOR40205133