Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 23, Fassung vom 19.09.2020

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 23

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

30.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Abs. 1 ab 1.1.2013 (Veranlagungsjahr 2013) vgl. § 26c Z 42

Text

Freibetrag für begünstigte Zwecke

Paragraph 23,
  1. Absatz einsBei Körperschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 6, ist bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 10 000 Euro, abzuziehen.
  2. Absatz 2Erzielt eine Körperschaft im Sinne des Absatz eins, in einem Kalenderjahr vor Anwendung des Absatz eins, kein steuerpflichtiges Einkommen, ist der nicht wirksam gewordene Freibetrag vom Einkommen, das in einem der zehn folgenden Jahre (Ansammlungszeitraum) erzielt wird, in folgender Weise abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Es ist zunächst der für das jeweilige Jahr zustehende Freibetrag abzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Verbleibt nach Abzug des Freibetrages nach Ziffer eins, ein Einkommen, sind aus vorangegangenen Jahren zustehende Freibeträge abzuziehen, wobei die Freibeträge der zeitlich am weitesten zurückliegenden Jahre vorrangig zu berücksichtigen sind.
    3. Ziffer 3
      Nicht verrechnete Freibeträge nach Ziffer 2, bleiben innerhalb der Frist von zehn Jahren weiter abzugsfähig.
    Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Absatz eins, in einem Kalenderjahr nicht 10% des Freibetrages und übersteigt das kumulierte steuerpflichtige Einkommen vor Anwendung des Absatz eins, im Ansammlungszeitraum nicht 5% der im Ansammlungszeitraum maximal vortragsfähigen Freibeträge, kann der im jeweiligen Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Freibetrag nach Ziffer eins bis 3 vorgetragen werden.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40153803

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P23/NOR40153803