Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 10a, Fassung vom 31.12.2019

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2019 (Veranlagungsjahr 2019) vgl. § 26c Z 73

Text

Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsErzielt eine niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft Passiveinkünfte im Sinne des Absatz 2,, sind
    1. Ziffer eins
      diese Passiveinkünfte der beherrschenden Körperschaft im Sinne des Absatz 4, Ziffer 2, nach Maßgabe der Absatz 4 und 5 hinzuzurechnen (Hinzurechnungsbesteuerung);
    2. Ziffer 2
      Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus qualifizierten Portfoliobeteiligungen im Sinne des Absatz 7, bei der beteiligten Körperschaft nach Maßgabe des Absatz 7, nicht von der Körperschaftsteuer befreit, sondern unterliegen unter Anrechnung der ausländischen Steuer der Steuerpflicht (Methodenwechsel).
  2. Absatz 2Passiveinkünfte sind:
    1. Ziffer eins
      Zinsen oder sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;
    2. Ziffer 2
      Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;
    3. Ziffer 3
      Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären;
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus Finanzierungsleasing;
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten sowie
    6. Ziffer 6
      Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben und an verbundene Unternehmen verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.
  3. Absatz 3Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft liegt vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Dabei ist das Einkommen der ausländischen Körperschaft nach Paragraph 5, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dieses Bundesgesetzes zu ermitteln. Dem Einkommen ist die im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer gegenüberzustellen.
  4. Absatz 4Zu einer Hinzurechnung nach Absatz 5, kommt es unter folgenden Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      Die niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft erzielt Passiveinkünfte im Sinne des Absatz 2,, die mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Körperschaft betragen. Dabei ist Absatz 3, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden, wobei auch steuerbefreite Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen zu den gesamten Einkünften zählen.
    2. Ziffer 2
      Eine unter Paragraph eins, Absatz 2, oder Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, fallende Körperschaft (beherrschende Körperschaft) hält selbst oder zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals oder hat Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft (beherrschte Körperschaft). Für Zwecke dieser Bestimmung liegt ein verbundenes Unternehmen vor, wenn
      1. Litera a
        die Körperschaft an diesem unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25% hält oder bei dem sie Anspruch auf mindestens 25% der Gewinne hat;
      2. Litera b
        eine juristische oder natürliche Person oder eine Personenvereinigung unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an der Körperschaft in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25% hält oder Anspruch auf mindestens 25% der Gewinne dieser Körperschaft hat.
      Halten verbundene juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen Beteiligungen im Sinne der Litera b, an weiteren Unternehmen, gelten auch diese als verbundene Unternehmen.
    3. Ziffer 3
      Die ausländische beherrschte Körperschaft übt bezogen auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit aus. Das Vorliegen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ist von der beherrschenden Körperschaft nachzuweisen (Substanznachweis).
  5. Absatz 5Für die Hinzurechnung der Passiveinkünfte gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Das Ausmaß der Hinzurechnung bestimmt sich nach der Höhe der von der jeweiligen beherrschenden Körperschaft unmittelbar und mittelbar (anteilig) gehaltenen Beteiligung am Nennkapital der ausländischen beherrschten Körperschaft. Weicht die Gewinnverteilung von der Beteiligung am Nennkapital ab, ist der anteilige Anspruch auf Gewinn maßgebend.
    2. Ziffer 2
      Die Passiveinkünfte werden der beherrschenden Körperschaft in jenem Wirtschaftsjahr hinzugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der ausländischen Körperschaft fällt.
    3. Ziffer 3
      Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Ein etwaiger Verlust ist nicht hinzuzurechnen.
  6. Absatz 6Die Vorschriften über die Hinzurechnung von Passiveinkünften sowie die Vermeidung der Doppelbesteuerung (Absatz 9,) sind sinngemäß anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf inländische Körperschaften, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ausland ansässig sind und
    2. Ziffer 2
      auf ausländische Betriebsstätten, auch wenn das Doppelbesteuerungsabkommen eine Befreiung vorsieht.
  7. Absatz 7Zu einem Methodenwechsel kommt es bei internationalen Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, sowie bei Beteiligungen von mindestens 5%, deren Gewinnanteile unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 fallen (qualifizierte Portfoliobeteiligungen), wenn der Unternehmensschwerpunkt der niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft in der Erzielung von Passiveinkünften im Sinne des Absatz 2, liegt. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Steuerbefreiung für Gewinnanteile gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 sowie die Steuerneutralität gemäß Paragraph 10, Absatz 3, kommen nicht zur Anwendung.
    2. Ziffer 2
      Ein Methodenwechsel unterbleibt insoweit, als Passiveinkünfte nachweislich bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst wurden.
  8. Absatz 8Die Hinzurechnung von Passiveinkünften gemäß Absatz 5, sowie der Methodenwechsel gemäß Absatz 7, unterbleiben für ausländische Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2016/1164 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, ABl. Nr. L 193 vom 19.7.2016 Sitzung 1, wenn nicht mehr als ein Drittel der Passiveinkünfte des Unternehmens im Sinne des Absatz 2, aus Transaktionen mit der inländischen beherrschenden oder beteiligten Körperschaft oder deren verbundenen Unternehmen stammen.
  9. Absatz 9Die Doppelbesteuerung ist wie folgt zu vermeiden:
    1. Ziffer eins
      Die Hinzurechnung bei mittelbar beteiligten beherrschenden Körperschaften unterbleibt insoweit, als die Passiveinkünfte bereits bei einer unmittelbar oder mittelbar näher beteiligten beherrschenden Körperschaft im Inland hinzugerechnet werden.
    2. Ziffer 2
      Veräußert die beherrschende Körperschaft ihre Beteiligung an der ausländischen Körperschaft, ist der Veräußerungserlös insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als in diesem Gewinne enthalten sind, die bereits gemäß Absatz 5, hinzugerechnet wurden.
    3. Ziffer 3
      Bei der Hinzurechnung gemäß Absatz 5, wird auf Antrag die auf die hinzugerechneten Passiveinkünfte entfallende tatsächliche Steuerbelastung der beherrschten Körperschaft sowie eine auf diese entfallende vergleichbare ausländische vorgelagerte Hinzurechnungsbesteuerung angerechnet.
    4. Ziffer 4
      Beim Methodenwechsel gemäß Absatz 7, wird auf Antrag die auf die steuerpflichtigen Gewinnanteile entfallende tatsächliche Steuerbelastung, vorrangig die ausländische Körperschaftsteuer, angerechnet. Die anrechenbare ausländische Steuer erhöht die steuerpflichtigen Gewinnanteile.
    Übersteigt in den Fällen der Ziffer 3 und Ziffer 4, die anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer die Steuerschuld unter Außerachtlassung einer Mindeststeuer nach Paragraph 24, Absatz 4,, kann der Übersteigungsbetrag auf die Steuerschuld in folgenden Jahren auf Antrag angerechnet werden. Über die Höhe des Übersteigungsbetrages ist im Abgabenbescheid abzusprechen.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in einer Verordnung die nähere Vorgehensweise für die Hinzurechnungsbesteuerung und den Methodenwechsel festzulegen.

Im RIS seit

05.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40218460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P10a/NOR40218460