Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder VermögensmasseDie Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Paragraph 5, Ziffer 6, ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat oder
der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des Paragraph 34, der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.
§ 10 ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.Paragraph 10, ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 4, Sonderausgaben abzuziehen; Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.