Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 20, Fassung vom 02.02.2015

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 20

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Umgründungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsGeht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind
    1. Ziffer eins
      bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen Paragraph 19,,
    2. Ziffer 2
      bei Einbringungen und Abspaltungen Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 und
    3. Ziffer 3
      bei Zusammenschlüssen und Realteilungen Paragraph 24, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988
    anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung des Liquidations- oder Veräußerungsgewinnes gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung
      • Strichaufzählung
        nach dem Stand im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
      • Strichaufzählung
        im Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung nach dem Stand zum Verschmelzungs-, Umwandlungs- oder Spaltungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
    2. Ziffer 2
      In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der Wert der Gegenleistung nach dem Stand zum Einbringungs-, Spaltungs-, Zusammenschluß- oder Realteilungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes anzusetzen.
    Soweit eine Gegenleistungen in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
  3. Absatz 3Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Absatz 2, jeweils maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm ab dem Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Absatz 2,, Paragraph 6, Ziffer 14, oder Paragraph 24, Absatz 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.

Schlagworte





Gesellschaftsrecht, Verschmelzungsstichtag, Liquidationsgewinn,
Umwandlungsstichtag, Zusammenschlußstichtag

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12057399

Alte Dokumentnummer

N3199956988L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P20/NOR12057399