Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
31.12.2010
Außerkrafttretensdatum
28.02.2014
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum:
Abs. 1 Z 4 ab 1.1.2011 vgl. § 26c Z 23 lit. b
Text
Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
§ 11.
(1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
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1. | Bei unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (§ 8 Abs. 1) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. |
2. | Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach § 14. |
3. | Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den §§ 15 bis 17. |
4. | Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10. Dies gilt nicht in folgenden Fällen: |
– | Die Kapitalanteile gehören nicht zu einem Betriebsvermögen. |
– | Die Kapitalanteile sind unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden. |
– | Bei Kapitalerhöhungen oder Zuschüssen, die in Zusammenhang mit einem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des vorherigen Teilstrichs stehen. |
(2) Ist eine nach § 5 oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Im RIS seit
01.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2014
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR40124189