(5)Absatz 5Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Finanzamt Wien 1/23 bis zum 31. März des Folgejahres Jahresberichte vorzulegen, die eine zusammenfassende Tabelle mit einer Aufstellung der Investitionen, die von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft durchgeführt wurden, einschließlich einer Liste aller Unternehmen, die Risikokapitalbeihilfen empfangen haben, sowie Angaben über die Größe der einzelnen Investitionstranchen, die jeweils gewählte Form der Finanzierung, die Größe der einzelnen Unternehmen, die Entwicklungsphase der einzelnen Unternehmen und ihre Tätigkeit, enthalten. Die Jahresberichte haben überdies eine Kurzbeschreibung der Geschäftstätigkeit der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft mit Angaben zu den potentiellen Abmachungen und den letztlich abgeschlossenen Transaktionen zu enthalten.
Die Aufbewahrungsfrist nach § 132 Abs. 1 BAO verlängert sich für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf 10 Jahre.Die Aufbewahrungsfrist nach Paragraph 132, Absatz eins, BAO verlängert sich für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften auf 10 Jahre.