Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 15, Fassung vom 13.03.2013

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

05.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 26c.

Text

6. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen

Versicherungstechnische Rückstellungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsZuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen sind insoweit abzugsfähig, als deren Bildung im Versicherungsaufsichtsgesetz oder in den dazu ergangenen Verordnungen vorgeschrieben ist. Dabei dürfen die versicherungstechnischen Rückstellungen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen erforderlich ist. Für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die nach Art der Lebensversicherung betriebene Unfallversicherung sind die versicherungstechnischen Rückstellungen unter Verwendung der der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins und 2 bzw. Paragraph 18 d, Absatz eins und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten oder mitgeteilten versicherungsmathematischen Grundlagen zu berechnen.
  2. Absatz 2Rückstellungen zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfes sind insbesondere unter folgenden Voraussetzungen steuerlich zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Es muss nach den Erfahrungen in dem betreffenden Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen des Jahresbedarfes zu rechnen sein.
    2. Ziffer 2
      Die Schwankungen des Jahresbedarfes dürfen nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein.
    3. Ziffer 3
      Die Änderung der Rückstellung ist zur Hälfte steuerwirksam.
  3. Absatz 3Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen (Paragraph 81 c, Absatz 3, D römisch VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei 70% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40051951

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P15/NOR40051951