Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 21, Fassung vom 31.03.2012

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Abs. 1 Z 1a ist für bis zum 1. April 2012 zugeflossene Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden (vgl. § 26c Z 24)

Text

3. TEIL
BESTEUERUNG BEI BESCHRÄNKTER STEUERPFLICHT

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

Paragraph 21,
  1. Absatz einsBei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des Paragraph 98, des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Paragraph 5, Ziffer 6, ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
      • Strichaufzählung
        ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat oder
      • Strichaufzählung
        der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des Paragraph 34, der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.
      Paragraph 10, ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 4, Sonderausgaben abzuziehen; Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
    2. Ziffer eins a
      Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.
    3. Ziffer 2
      Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt hinsichtlich jener Einkünfte, die einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, folgendes:
      1. Litera a
        Handelt es sich bei der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft um eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 Sitzung 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist abweichend von der Ziffer eins, Paragraph 10, sinngemäß anzuwenden.
      2. Litera b
        Besteht bei nicht unter Ziffer 3, fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte, die dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
    4. Ziffer 3
      Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Körperschaften vergleichbar sind, ist Paragraph 7, Absatz 3, auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden.
  2. Absatz 2Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Beteiligungserträge im Sinne des Paragraph 10,,
    2. Ziffer 2
      für Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds (Paragraph eins, des Beteiligungsfondsgesetzes),
    3. Ziffer 3
      für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren (Paragraph 93, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988), die
      • Strichaufzählung
        innerhalb einer Veranlagungs- oder Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (Paragraph 6, Absatz eins und 5),
      • Strichaufzählung
        einer Unterstützungskasse (Paragraph 6, Absatz 2,),
      • Strichaufzählung
        einer Privatstiftung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4,,
      • Strichaufzählung
        einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
      • Strichaufzählung
        den Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallenden Privatstiftung oder
      • Strichaufzählung
        einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (zB Paragraph 45, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung)
    nachweislich zuzurechnen sind,
    1. Ziffer 4
      für Einkünfte einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Paragraph 5, Ziffer 14,,
    2. Ziffer 5
      für Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.
    3. Ziffer 6
      für Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn die Einkünfte gemäß Paragraph 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 befreit sind oder der Empfänger unter Paragraph 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 fällt.
  3. Absatz 3Bei Steuerpflichtigen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf ausländische Kapitalerträge, die den Kapitalerträgen im Sinne des Absatz 2, vergleichbar sind. Ein vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag liegt insoweit vor, als wegen seines Bezugs zum Ausland keine Kapitalertragsteuer erhoben wird. Absatz 2, Ziffer 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Versorgungseinrichtung, Amtshilfe, Pensionskasse

Im RIS seit

01.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40124192

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P21/NOR40124192