Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 19, Fassung vom 31.03.2012

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 19

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

Paragraph 19,
  1. Absatz einsErfolgt bei einem unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen, der seine Auflösung beschlossen hat, tatsächlich die Abwicklung, ist der Besteuerung der Liquidationsgewinn zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2Liquidationsgewinn ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens ergibt.
  3. Absatz 3Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre, in den Fällen der Abwicklung im Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann diesen Zeitraum in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag verlängern.
  4. Absatz 4Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen. Sind im Abwicklungs-Endvermögen nicht veräußerte Wirtschaftsgüter enthalten, sind sie mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
  5. Absatz 5Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluß des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzen war. Wird die Auflösung im Wirtschaftsjahr der Gründung (Errichtung) beschlossen, ist Abwicklungs-Anfangsvermögen das eingezahlte Kapital.
  6. Absatz 6Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
  7. Absatz 7Erfolgt bei einem nicht unter Absatz eins, fallenden Steuerpflichtigen die Abwicklung, richtet sich die Steuerpflicht nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 und dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40072144

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P19/NOR40072144