Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 18, Fassung vom 31.03.2012

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

7. ABSCHNITT

Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht

Beginn und Ende einer Steuerbefreiung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsWird eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit, hat sie zum Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht den Buchwert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen und den Unterschiedsbetrag der Besteuerung zugrunde zu legen. Von diesem Unterschiedsbetrag ist bei einem nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen der Freibetrag gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzuziehen.
  2. Absatz 2Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, hat sie auf den Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen.
  3. Absatz 3Beginnt oder endet die unbeschränkte Steuerpflicht nicht zur Gänze, gelten die Absatz eins und 2 für die betroffenen Teile.

Im RIS seit

23.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40106451

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P18/NOR40106451