Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 13, Fassung vom 31.03.2012

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 26c Z 23 lit. c und e und Z 29 lit. b.

Text

4. ABSCHNITT

Sondervorschriften für Privatstiftungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsBei der Einkommensermittlung von Privatstiftungen, die die Offenlegungsverpflichtungen gemäß Absatz 6, erfüllen, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz 3, ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen. Bei den unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein kürzerer Zeitraum. Zuwendungen an unter Paragraph 4, Absatz 11, Ziffer eins, Litera c, des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 1 460 Euro nicht übersteigen.
    2. Ziffer 2
      Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist Paragraph 125, Absatz 5, der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Die Veräußerung von Grundstücken und anderen Rechten im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt stets als Spekulationsgeschäft im Sinne des Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn zumindest einer der Stifter oder Zustifter gemäß Paragraph 3, des Privatstiftungsgesetzes
      • Strichaufzählung
        eine unter Paragraph 7, Absatz 3, fallende Körperschaft oder damit vergleichbare ausländische Körperschaft ist bzw. war oder
      • Strichaufzählung
        den Gewinn nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 ermittelt und unmittelbar oder mittelbar aus diesem Betriebsvermögen zuwendet.
      Dies gilt auch dann, wenn eine solche Privatstiftung Vermögen an eine von ihr errichtete Privatstiftung überträgt und die empfangende Privatstiftung Grundstücke und andere Rechte im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 veräußert.
    Auf den Wechsel zwischen der Einkommensermittlung nach Absatz eins und nach Paragraph 7, Absatz 3, sind die Vorschriften des Paragraph 6, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzuwenden.
  2. Absatz 2Privatstiftungen im Sinne des Absatz eins,, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, fallen, sind mit ausländischen Beteiligungserträgen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, befreit, wenn kein Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz 4,, 5 oder 7 vorliegt. Paragraph 10, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Bei Privatstiftungen, die nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder 7 oder unter Paragraph 7, Absatz 3, fallen, sind weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 2, gesondert zu versteuern:
    1. Ziffer eins
      In- und ausländische Kapitalerträge aus
      • Strichaufzählung
        Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988),
      • Strichaufzählung
        Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
      • Strichaufzählung
        Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, ausgenommen Anteilsrechte an ausländischen Immobilienfonds im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 5, des Einkommensteuergesetzes 1988, die bei ihrer Begebung weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden,
      • Strichaufzählung
        Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen,
      • Strichaufzählung
        Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von durchgeleiteten Einkünften im Sinne des Paragraph 10 und von durchgeleiteten Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
      • Strichaufzählung
        Forderungswertpapieren im Sinne des Paragraph 97, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988,
      • Strichaufzählung
        Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer eins,, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,
    soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen, die als Einkünfte gemäß Paragraph 30, des Einkommensteuergesetzes 1988 gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen.
    1. Ziffer 2
      Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Absatz 4, angewendet wird.
    Die Besteuerung (Paragraph 22, Absatz 2,) von Kapitalerträgen und Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen unterbleibt insoweit, als im Veranlagungszeitraum Zuwendungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 getätigt worden sind, davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach Paragraph 240, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung erfolgt.
  4. Absatz 4Wird ein Anteil an einer Körperschaft veräußert, an dem die Privatstiftung oder bei unentgeltlichem Erwerb ihr Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Soweit nicht Absatz 3, letzter Satz anzuwenden ist, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften Anteils an einer Körperschaft, der mehr als 10% beträgt, abgesetzt werden (Übertragung stiller Reserven). Davon ausgenommen sind Anschaffungen von bestehenden Anteilen von einer Körperschaft, an der die Privatstiftung, der Stifter oder ein Begünstigter allein oder gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 20% beteiligt sind.
    2. Ziffer 2
      Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös.
    3. Ziffer 3
      Als Anschaffungskosten des erworbenen Anteils gelten die um die übertragenen stillen Reserven gekürzten Beträge. Diese Anschaffungskosten sind in Evidenz zu nehmen.
    4. Ziffer 4
      Erfolgt im Kalenderjahr der Aufdeckung keine Übertragung stiller Reserven, kann dafür ein steuerfreier Betrag gebildet werden. Der steuerfreie Betrag kann innerhalb von zwölf Monaten ab der Veräußerung der Beteiligung als stille Reserve im Sinne der Ziffer eins bis 3 übertragen werden. Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb dieser Frist übertragen werden, sind nach Paragraph 22, Absatz 2, zu versteuern. Absatz 3, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Für Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 4, des Sparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, und des Paragraph 61 e, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, gelten die Absatz eins bis 4 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Die formwechselnde Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, des Sparkassengesetzes beziehungsweise Paragraph 61 e, des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt mit Ablauf des Umwandlungsstichtages als bewirkt. Umwandlungsstichtag ist der Tag, zu dem die Schlussbilanz einer anteilsverwaltenden Sparkasse im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 6, des Sparkassengesetzes oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 61 e, Absatz 6, des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt ist. Das Wirtschaftsjahr der übertragenden Sparkasse oder des umgewandelten Vereins endet mit dem Umwandlungsstichtag.
    2. Ziffer 2
      Ziffer eins, gilt für die übernehmende Privatstiftung mit dem Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. Eine aus der Anwendung des Paragraph 6, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 entstehende Steuerpflicht verschiebt sich auf Antrag, wenn der bei sofortiger Besteuerung entstehende Unterschiedsbetrag zwischen den steuerlich maßgebenden Buchwerten und den Teilwerten ermittelt und in Evidenz genommen wird. Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.

Kapitalerhöhungen führen nicht zu einem sonstigen Ausscheiden, wenn das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung vermindert wird. Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz führen dann nicht zu einem sonstigen Ausscheiden einer Beteiligung, wenn

  • Strichaufzählung
    der in Evidenz gehaltene Unterschiedsbetrag auf die als Gegenleistung erhaltene Beteiligung übertragen und bei dieser evident gehalten wird, oder
  • Strichaufzählung
    durch eine Umgründung das Beteiligungsausmaß ohne Substanzwertauswirkung verändert wird.
  1. Absatz 6Privatstiftungen haben dem zuständigen Finanzamt Abschriften ihrer Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Tritt der Stifter über eine verdeckte Treuhandschaft auf, ist diese gegenüber dem zuständigen Finanzamt offenzulegen. Kommt die Privatstiftung diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nach, hat das zuständige Finanzamt hievon unverzüglich die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) zu informieren.

Im RIS seit

01.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40124191

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P13/NOR40124191