Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
17.06.2009
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)
Text
7. ABSCHNITT
Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht
Beginn und Ende einer Steuerbefreiung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsWird eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit, hat sie zum Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht den Buchwert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen und den Unterschiedsbetrag der Besteuerung zugrunde zu legen. Von diesem Unterschiedsbetrag ist bei einem nicht unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzuziehen.Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit, hat sie zum Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht den Buchwert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen und den Unterschiedsbetrag der Besteuerung zugrunde zu legen. Von diesem Unterschiedsbetrag ist bei einem nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen der Freibetrag gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzuziehen.
(2)Absatz 2Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, hat sie auf den Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen. Ist Grund und Boden innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft worden, dann sind aber seine Anschaffungskosten fortzuführen.
(3)Absatz 3Beginnt oder endet die unbeschränkte Steuerpflicht nicht zur Gänze, gelten die Abs. 1 und 2 für die betroffenen Teile.Beginnt oder endet die unbeschränkte Steuerpflicht nicht zur Gänze, gelten die Absatz eins und 2 für die betroffenen Teile.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2009
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12049868
Alte Dokumentnummer
N3198811059E