Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 18, Fassung vom 30.12.2005

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

7. ABSCHNITT

Einkommensermittlung bei Beginn und Ende der Steuerpflicht

Beginn und Ende einer Steuerbefreiung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsWird eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit, hat sie zum Zeitpunkt des Endes der Steuerpflicht den Buchwert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem gemeinen Wert dieser Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen und den Unterschiedsbetrag der Besteuerung zugrunde zu legen. Von diesem Unterschiedsbetrag ist bei einem nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen der Freibetrag gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 abzuziehen.
  2. Absatz 2Wird eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig, hat sie auf den Beginn der Steuerpflicht den gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens anzusetzen. Ist Grund und Boden innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft worden, dann sind aber seine Anschaffungskosten fortzuführen.
  3. Absatz 3Beginnt oder endet die unbeschränkte Steuerpflicht nicht zur Gänze, gelten die Absatz eins und 2 für die betroffenen Teile.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2009

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12049868

Alte Dokumentnummer

N3198811059E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P18/NOR12049868