Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 11, Fassung vom 04.06.2004

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

04.06.2004

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2
ab 1. 1. 2000 (Veranlagungsjahr 2000)
§ 26a Abs. 9 idF BGBl. I Nr. 106/1999.

Text

Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 11, (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:

  1. Ziffer eins
    Bei unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (Paragraph 8, Absatz eins,) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  2. Ziffer 2
    Bei Kreditinstituten die Zuführung zur Haftrücklage nach Paragraph 14, 3. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu
    versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den Paragraphen 15 bis 17.
  1. Absatz 2Kapitalgesellschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können die angemessene Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses gemäß Paragraph 11, des Einkommensteuergesetzes 1988 - auch außerbilanzmäßig - als Betriebsausgabe abziehen. Andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften können die Verzinsung nur gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes geltend machen. Der abgezogene Betrag ist als Sondergewinn anzusetzen. Der Sondergewinn ist bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Bei Organschaften gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Organträgern (Paragraph 9, Absatz eins,) ist Paragraph 11, des Einkommensteuergesetzes 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vom Gewinn (Verlust) nach Zurechnung des Gewinnes (Verlustes) der Organgesellschaft (Paragraph 9, Absatz 2,) auszugehen ist. Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist im Verhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Bei Organgesellschaften (Paragraph 9, Absatz 2,) ist der Abzug der Verzinsung nur zulässig, wenn der Organträger von Paragraph 11, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht Gebrauch machen kann.
  2. Absatz 3Ist eine nach Paragraph 5, oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40013732

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P11/NOR40013732