Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 9, Fassung vom 20.08.2003

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

04.06.2004

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. III Z 13, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Organschaft

§ 9. (1) Besteht zwischen einer Organgesellschaft (Abs. 2) und dem Organträger (Abs. 3) ein Ergebnisabführungsvertrag (Abs. 4), dann ist der steuerlich ermittelte Gewinn (Verlust) der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Sonderausgaben der Organgesellschaft sind beim Organträger abzuziehen, wobei vortragsfähige vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft nur bis zur Höhe ihres steuerlichen Gewinnes verrechnet werden können.

  1. (2) Organgesellschaften sind unbeschränkt steuerpflichtige
    • -
      Kapitalgesellschaften oder
    • -
      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
    die dem Organträger nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen haben. Die Anteile der Organgesellschaft, die die finanzielle Eingliederung bewirken, müssen unmittelbar im Eigentum des Organträgers stehen. Die Merkmale der Unterordnung müssen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gegeben sein.
  2. (3) Organträger sind unbeschränkt steuerpflichtige
    • -
      Kapitalgesellschaften,
    • -
      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
    • -
      Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
    • -
      Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, wenn sie Körperschaften sind,
    die die Merkmale der Überordnung im Sinne des Abs. 2 erfüllen. Organgesellschaften können Organträger sein.
  3. (4) Der Ergebnisabführungsvertrag ist eine Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn auf den Organträger zu übertragen und der Organträger sich verpflichtet, den ganzen Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen. Die Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die Organgesellschaft
    • -
      Rücklagen mit steuerlicher Wirkung oder
    • -
      gesetzliche Rücklagen oder
    • -
      andere Rücklagen in wirtschaftlich begründeten Fällen bildet. Der Vertrag muß vor dem Bilanzstichtag jenes Jahres abgeschlossen werden, für das er erstmals gelten soll.
  4. (5) Das steuerliche Ergebnis der Organgesellschaft im Sinne des Abs. 1 ist jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt.

Anmerkung

1. Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl.
Nr. 532/1993.
2. ÜR: Art. III Z 16, BGBl .Nr. 818/1993.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12052977

Alte Dokumentnummer

N3199332288J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P9/NOR12052977