Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 12, Fassung vom 30.04.1996

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 6, Abs. 2 und 3
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. III Z 13, BGBl. Nr. 818/1993

Text

Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 12, (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

  1. Ziffer eins
    Die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. Eine Privatstiftung kann Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte auch nicht als Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins,) abziehen.
  2. Ziffer 2
    Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter Paragraph 8, Absatz 2, fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.
  3. Ziffer 3
    Repräsentationsaufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  4. Ziffer 4
    Geld- und Sachzuwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  5. Ziffer 5
    Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, abzugsfähig sind.
  6. Ziffer 6
    Die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern und die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt.
  7. Ziffer 7
    Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden. Dies gilt auch für Reisekostenersätze, soweit sie die im Paragraph 26, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.
  1. Absatz 2Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 97, des Einkommensteuergesetzes 1988 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
  2. Absatz 3Die Abschreibung von Beteiligungen im Sinne des Paragraph 10, auf den niedereren Teilwert (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988) oder ein Verlust aus der Veräußerung solcher Beteiligungen darf nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen wird, daß die Wertminderung oder der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und ausschüttungsbedingter Verlust).

Anmerkung

ÜR: Art. III Z 15, BGBl. Nr. 818/1993.

Schlagworte

Geldzuwendung

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12052978

Alte Dokumentnummer

N3199332289J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P12/NOR12052978