Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 11, Fassung vom 31.08.1993

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

Abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Paragraph 11, (1) Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:

  1. Ziffer eins
    Bei unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen die von ihnen zu tragenden Aufwendungen, soweit sie mit Einlagen und Beiträgen (Paragraph 8, Absatz eins,) in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  2. Ziffer 2
    Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Rückvergütungen nach Paragraph 13, 3. Bei Banken die Zuführung zur Haftrücklage nach Paragraph 14, 4. Bei Versicherungsunternehmen die Zuführungen zu
    versicherungstechnischen Rückstellungen und Rücklagen sowie die Gewährung von Prämienrückerstattungen (Gewinnbeteiligungen) nach den Paragraphen 15 bis 17.
  1. Absatz 2Ist eine nach Paragraph 5, oder nach anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12049857

Alte Dokumentnummer

N3198811052E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P11/NOR12049857