Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 7, Fassung vom 30.06.1990

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)
Art. II, BGBl. Nr. 660/1989

Text

2. TEIL

EINKOMMEN

3. ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

Einkommen, Einkommensermittlung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
  2. Absatz 2Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4,), der Sanierungsgewinne (Paragraph 23, Ziffer eins,) sowie des Freibetrages für begünstigte Zwecke (Paragraph 23, Ziffer 2,). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, sind alle Einkünfte (Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, Ziffer eins, des Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen. Bei Betrieben gewerblicher Art (Paragraph 2,), die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist der Gewinn nach Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
  4. Absatz 4Bei unter Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen bleiben nach Maßgabe des Paragraph 10, Ziffer 5, Gewinnanteile jeder Art aus einer internationalen Schachtelbeteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung außer Ansatz. Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, nachweislich in Form von Gesellschaftsrechten unmittelbar mindestens zu einem Viertel beteiligt ist. Der Unternehmensgegenstand der ausländischen Gesellschaft darf zu nicht mehr als 25% im Verwalten von eigenen Forderungswertpapieren (Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere) und Beteiligungen an anderen Unternehmen mit einem derartigen Unternehmensgegenstand liegen, es sei denn, die Gesellschaft unterhält einen Bankbetrieb.
  5. Absatz 5Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.
  6. Absatz 6Steuerpflichtige, die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und buchführende Steuerpflichtige, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, dürfen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben; in diesem Fall ist der Gewinn bei Ermittlung des Einkommens für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Paragraph 2, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12050412

Alte Dokumentnummer

N3198910708H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P7/NOR12050412