Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.1990
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)
Text
Pensions- und Unterstützungskassen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsPensionskassen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie
einer staatlichen Aufsicht unterliegen und
für einen Kreis von mindestens 1 000 Leistungsberechtigten bestimmt sind und
folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Satzung muß folgende Regelungen enthalten:
Die Kasse muß einen Rechtsanspruch auf Leistungen zwecks Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewähren. Wird zusätzlich eine Invaliditätsversorgung gewährt, muß auch ein Rechtsanspruch auf diese Versorgung bestehen.
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe eines Arbeitgebers oder mehrerer Arbeitgeber beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch Ehegatten und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe eines Arbeitgebers oder mehrerer Arbeitgeber beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch Ehegatten und Kinder (Paragraph 106, des Einkommensteuergesetzes 1988).
Beiträge der Leistungsberechtigten dürfen die Summe der jährlichen Beiträge des Trägerunternehmens nicht übersteigen. Dies gilt nicht, solange das Trägerunternehmen die Beitragsleistungen unterbricht (§ 4 Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988).Beiträge der Leistungsberechtigten dürfen die Summe der jährlichen Beiträge des Trägerunternehmens nicht übersteigen. Dies gilt nicht, solange das Trägerunternehmen die Beitragsleistungen unterbricht (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988).
Die Pensionszusagen der Kasse dürfen 80% des letzten laufenden Aktivbezugs nicht übersteigen.
Der Leistungsberechtigte muß auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch auf die Pension besitzen (Unverfallbarkeit), wenn er mehr als fünf Jahre Leistungsberechtigter war.
Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles dürfen die Ansprüche des Leistungsberechtigten aus eigenen Beiträgen und aus unverfallbar gewordenen Arbeitgeberbeiträgen abgefunden oder auf eine andere Pensionskasse übertragen werden.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles dürfen abgefunden werden
geringfügige Leistungen und
Leistungen zur Hinterbliebenenversorgung.
Den leistungsberechtigten Arbeitnehmern muß das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, mitzuwirken.
Die tatsächliche Geschäftsführung der Kasse muß auf die Erfüllung der in der Satzung unter Beachtung der Z 1 festgelegten Zwecke eingestellt sein.Die tatsächliche Geschäftsführung der Kasse muß auf die Erfüllung der in der Satzung unter Beachtung der Ziffer eins, festgelegten Zwecke eingestellt sein.
(2)Absatz 2Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, sind von der Körperschaftsteuer unter folgenden Voraussetzungen befreit:
Der Kreis der Leistungsberechtigten der Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Betriebe
mehrerer finanziell verbundener Unternehmen
beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (§ 106 des Einkommensteuergesetzes 1988).beschränken (Trägerunternehmen). Zu den Zugehörigen zählen auch deren Angehörige. Angehörige sind nur der Ehegatte und Kinder (Paragraph 106, des Einkommensteuergesetzes 1988).
Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Z 1) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Z 1) zusammensetzen.Der Kreis der Leistungsberechtigten muß in den Satzungen oder Geschäftsbedingungen der Kasse genau bezeichnet werden. Die Mehrzahl dieser Personen darf sich nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen (Ziffer eins,) und bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern und deren Angehörigen (Ziffer eins,) zusammensetzen.
Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich dauernd für Zwecke der Kasse gesichert sein.
Die Leistungsberechtigten dürfen nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein.
Die Leistungen der Kasse dürfen folgende Beträge nicht übersteigen:
Als Pension (Pensionszuschuß) | 16 000 S jährlich, |
als Witwengeld | 12 000 S jährlich, |
als Waisengeld | 4 800 S jährlich für jede Waise, |
als Sterbegeld | 2 000 S als Gesamtleistung. |
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Sonstige Leistungen dürfen nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit und nur in angemessenem Ausmaß gewährt werden. Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn dem Leistungsempfänger zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen, die er ohne Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage nicht bestreiten kann.
Den Zugehörigen oder den Betriebsräten des Trägerunternehmens muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen satzungsmäßig nur den Leistungsberechtigten zufallen. Darüber hinaus darf das Vermögen nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.
(3)Absatz 3Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.Erfüllt eine bestehende Kasse die in den Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen erst im Laufe eines Kalender(Wirtschafts)jahres, so tritt die Steuerbefreiung erst mit Beginn des folgenden Kalender(Wirtschafts)jahres ein.
Schlagworte
Altersversorgung, Kalenderjahr, Wirtschaftsjahr
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12049852
Alte Dokumentnummer
N3198811047E