Bundesrecht konsolidiert: Körperschaftsteuergesetz 1988 § 23a, tagesaktuelle Fassung

Körperschaftsteuergesetz 1988 § 23a

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 2 ab 1.1.2021 (Veranlagungsjahr 2021) vgl. § 26c Z 82

Text

Sanierungsgewinne

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsZu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
  2. Absatz 2Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Sanierungsplanquote nach Abschluss eines Sanierungsplans gemäß Paragraphen 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung entstanden sind, gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Prozentsatz zu vervielfachen, der dem Forderungsnachlass entspricht (100% abzüglich Sanierungsplanquote).
    3. Ziffer 3
      Das Ergebnis ist von der nach Ziffer eins, ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen.

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR40240446

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P23a/NOR40240446