Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBl. Nr. 191/1962, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 280/1974) hinterlegt: Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1974,) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Beitrittsurkunde:
Kenia 31. August 1983
Republik Korea 21. Oktober 1975
Simbabwe 18. Feber 1987
Vereinigtes Königreich
(einschließlich Montserrat,
Gibraltar, St. Helena und
Gilbert-Inseln) 1. April 1977
Das Vereinigte Königreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den in Art. 20 Abs. 1 vorgesehenen Vorbehalt erklärt. Das Vereinigte Königreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den in Artikel 20, Absatz eins, vorgesehenen Vorbehalt erklärt.