(5)Absatz 5Ein im Abs. 2a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Abs. 2a oder Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Ein im Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Abs. 2a oder Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Sofern die Rechtsvorgänge nach Abs. 2a oder Abs. 3 in der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.Ein im Absatz 2 a, bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Absatz 2 a, oder Absatz 3, bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Ein im Absatz 3, bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Absatz 2 a, oder Absatz 3, bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Sofern die Rechtsvorgänge nach Absatz 2 a, oder Absatz 3, in der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.