Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
31.05.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GrEStG 1987
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum zu Abs. 4 vgl. § 18 Abs. 2m.
Text
Steuerschuld
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
(2)Absatz 2Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
(3)Absatz 3Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers.
(4)Absatz 4Bei Erwerben durch Erbanfall entsteht die Steuerschuld mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung und bei Erwerben durch Vermächtnis mit Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gemäß § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, in der jeweils geltenden Fassung.Bei Erwerben durch Erbanfall entsteht die Steuerschuld mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung und bei Erwerben durch Vermächtnis mit Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gemäß Paragraph 182, Absatz 3, Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung.
Im RIS seit
30.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10004531
Dokumentnummer
NOR40162267