Bundesrecht konsolidiert: Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 7, Fassung vom 17.03.2022

Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Tarif

Paragraph 7,
  1. Absatz eins1. a) Ein Erwerb gilt als
    • Strichaufzählung
      unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,
    • Strichaufzählung
      teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,
    • Strichaufzählung
      entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70%
    des Grundstückswertes beträgt.
    1. Litera b
      Ein Erwerb gilt als unentgeltlich, wenn er durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG erfolgt.
    2. Litera c
      Ein Erwerb unter Lebenden durch den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis gilt als unentgeltlich.
    3. Litera d
      Liegt eine Gegenleistung vor und ist ihre Höhe nicht zu ermitteln, gilt der Erwerbsvorgang als teilentgeltlich, wobei die Gegenleistung in Höhe von 50% des Grundstückswertes angenommen wird.
    1. Ziffer 2
      1. Litera a
        Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken
        • Strichaufzählung
          für die ersten 250 000 Euro
          0,5%,
        • Strichaufzählung
          für die nächsten 150 000 Euro
          2%,
        • Strichaufzählung
          darüber hinaus
          3,5%
        des Grundstückswertes.
        Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Ziffer 3,
        Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind von derselben Person an dieselbe Person anfallende Erwerbe innerhalb der letzten fünf Jahre, soweit die Steuer nach dieser Litera berechnet wurde, zusammenzurechnen; dabei sind frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn – durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge – eine wirtschaftliche Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt.
      2. Litera b
        Bei Erwerben, die unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, ist die Steuer nach Litera a, zu berechnen, beträgt aber höchstens 0,5% vom Grundstückswert. Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Ziffer 3, Im Fall einer Nacherhebung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, ist die Steuer ohne Begrenzung zu berechnen.
      3. Litera c
        Die Steuer beträgt bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 2a und 3 oder bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist,
        0,5%.
      4. Litera d
        Die Steuer beträgt bei Erwerben, bei denen die Steuer gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 vom Einheitswert zu berechnen ist,
        2%.
    2. Ziffer 3
      In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer
      3,5%.
  2. Absatz 2Fällt bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse eine Steuer gemäß Absatz eins, an, erhöht sich diese Steuer um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent).
  3. Absatz 3Die Steuer ist über Antrag statt in einem Betrag in höchstens fünf Jahresbeträgen festzusetzen, soweit sie nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Litera b, erster Satz oder Litera c, berechnet und der Erwerbsvorgang mit einer Abgabenerklärung (Paragraph 10,) angezeigt wird. Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, dass bei einer Verteilung auf zwei, drei, vier oder fünf Jahre der Gesamtbetrag um vier, sechs, acht oder zehn Prozent zu erhöhen und in zwei, drei, vier oder fünf gleiche Teile aufzuteilen ist. Der erste Teil wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres ein.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40205218

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P7/NOR40205218