Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.07.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GrEStG 1987
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Mitteilungspflicht
§ 16.Paragraph 16,
Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.
Im RIS seit
30.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10004531
Dokumentnummer
NOR40218873