Steuersatz
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:
durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers
2 v.H.,
durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
2 v.H.,
durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
2 v.H.
durch andere Personen
3,5 vH.
Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn die Steuer nach § 4Paragraph 4, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, oder Z 4Ziffer 4, zu berechnen ist, ermäßigt sich diese um höchstens 110 Euro. Diese Ermäßigung steht innerhalb von zehn Jahren einmalig zu, wenn zwischen denselben Personen mehrere derartige Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgen.
(2)Absatz 2Beim Erwerb durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich in den Fällen des § 4Paragraph 4, Abs. 1Absatz eins und Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins und 4 die Steuer gemäß Abs. 1Absatz eins, um 2,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes (§ 10Paragraph 10, BewG).