Selbstberechnungserklärung
§ 12.Paragraph 12,
Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer gemäß § 13 abgeführt wird. Die Erklärung, dass eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist, muss auch dann abgegeben werden, wenn keine Grunderwerbsteuer anfällt; von dieser Verpflichtung sind nur Erwerbsvorgänge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ausgenommen. Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 13, abgeführt wird. Die Erklärung, dass eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vorgenommen worden ist, muss auch dann abgegeben werden, wenn keine Grunderwerbsteuer anfällt; von dieser Verpflichtung sind nur Erwerbsvorgänge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ausgenommen.