Bundesrecht konsolidiert: Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 12, Fassung vom 31.12.2010

Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Selbstberechnungserklärung

Paragraph 12,

Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz gemäß Paragraph 13, abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben

  1. Ziffer eins
    der Wert, der der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zugrunde gelegt worden ist (Bemessungsgrundlage),
  2. Ziffer 2
    der Betrag der selbst berechneten Eintragungsgebühr,
  3. Ziffer 3
    die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.
Die Selbstberechnungserklärung muß diese Angaben auch dann enthalten, wenn keine Grunderwerbsteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12057383

Alte Dokumentnummer

N3199956971L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P12/NOR12057383