Bundesrecht konsolidiert: Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 7, Fassung vom 30.12.2009

Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

27.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.8.2008
§ 18 Abs. 2f idF BGBl. I Nr. 85/2008

Text

Steuersatz

§ 7.

Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

  1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein

     Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein

     Schwiegerkind des Übergebers .......................       2 vH,

  2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei

     Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und

     ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung,

     Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ............       2 vH,

  3. durch andere Personen ..............................     3,5 vH.

Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 zu berechnen ist, ermäßigt sich diese um höchstens 110 Euro. Diese Ermäßigung steht innerhalb von zehn Jahren einmalig zu, wenn zwischen denselben Personen mehrere derartige Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40099513

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P7/NOR40099513