Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
27.06.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
GrEStG 1987
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Steuerschuldner
§ 9.
Steuerschuldner sind
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1. | beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber, |
2. | beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren |
| der Erwerber, |
3. a) | bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, |
b) | bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten, |
4. | bei allen übrigen Erwerbsvorgängen |
| die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen. |
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10004531
Dokumentnummer
NOR40099515