Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
17.07.1987
Außerkrafttretensdatum
26.06.2008
Abkürzung
GrEStG 1987
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Text
Steuerschuldner
§ 9. Steuerschuldner sind Paragraph 9, Steuerschuldner sind
beim Erwerb kraft Gesetzes
der bisherige Eigentümer und der Erwerber,
beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
der Erwerber,
bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,
bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008
Gesetzesnummer
10004531
Dokumentnummer
NOR12049305
Alte Dokumentnummer
N31987193270