Bundesrecht konsolidiert: Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 10, Fassung vom 18.12.2001

Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Abgabenerklärung

Paragraph 10, (1) Über Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Sind Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, so ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluß, usw.) ausgefertigt worden, so ist sie der Abgabenerklärung in Abschrift anzuschließen. Diese Verpflichtungen entfallen insgesamt bei Erwerbsvorgängen, für die gemäß Paragraph 11, eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.

  1. Absatz 2Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die im Paragraph 9, genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb eines Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet.
  2. Absatz 3Eine Abgabenerklärung (Absatz eins,) ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Leistung gewährt wird, zweitfolgenden Monats jedenfalls dann vorzulegen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung erhöht wird,
    2. Ziffer 2
      der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,
    3. Ziffer 3
      ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12057381

Alte Dokumentnummer

N3199956969L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P10/NOR12057381