Aufbewahrung, Überprüfung
§ 15. (1) Der Parteienvertreter hat das Erfassungsbuch, die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (§ 12) und der Anmeldungen, die Zweitschriften der vom Parteienvertreter vorgelegten Abgabenerklärungen (§ 10) sowie die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist § 132 BAO anzuwenden.Paragraph 15, (1) Der Parteienvertreter hat das Erfassungsbuch, die Abschriften (Durchschriften) der Erklärungen (Paragraph 12,) und der Anmeldungen, die Zweitschriften der vom Parteienvertreter vorgelegten Abgabenerklärungen (Paragraph 10,) sowie die Abschriften (Durchschriften, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Im übrigen ist Paragraph 132, BAO anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher im Erfassungsbuch aufzunehmenden Angaben (§ 14) durchzuführen.Die Abgabenbehörden sind befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher im Erfassungsbuch aufzunehmenden Angaben (Paragraph 14,) durchzuführen.