Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
Typ
Vertrag – Bulgarien
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
28.06.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
„Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend Zölle, sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben und die damit verbundenen Verfahren;
„Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Volksrepublik Bulgarien das Finanzministerium - Direktion „Zollämter und Zollkontrolle“, und die ihnen nachgeordneten Zollbehörden;
„Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.
Schlagworte
Eingangsabgaben
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Gesetzesnummer
10004433
Dokumentnummer
NOR12048508
Alte Dokumentnummer
N3198514101L